Barrierefreie Website: Für wen sie Pflicht ist und für wen nicht
Marina Graf · Oktober 2026 · Webdesign
Kurz beantwortet: Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Pflicht ist Barrierefreiheit vor allem für Websites, über die Verbraucher online Verträge abschließen, etwa Shops oder Buchungen. Reine Informationsseiten und Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen sind in der Regel ausgenommen. Sinnvoll ist eine gut nutzbare Website trotzdem für alle.
Was das Gesetz regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt eine EU-Richtlinie um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es betrifft bestimmte Produkte und Dienstleistungen, im Internet vor allem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Angebote, über die Verbraucher online einen Vertrag abschließen.
Wer betroffen ist und wer nicht
| Website | In der Regel |
|---|---|
| Onlineshop für Privatkunden | betroffen |
| Online-Terminbuchung oder Buchung mit Vertragsschluss für Verbraucher | betroffen |
| Reine Informationsseite mit Kontaktformular | nicht betroffen |
| Angebote nur für Geschäftskunden | nicht betroffen |
| Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen (weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme) | ausgenommen |
So fasst es auch der Zentralverband des Deutschen Handwerks zusammen. Bei Verstößen drohen Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber. Im Einzelfall entscheidet die genaue Ausgestaltung Ihres Angebots. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Warum sich Barrierefreiheit auch ohne Pflicht lohnt
Viele Anforderungen sind schlicht gute Website-Praxis: ausreichende Kontraste, lesbare Schriftgrößen, Bilder mit Beschreibung, Formulare, die sich auch mit Tastatur bedienen lassen, verständliche Sprache. Davon profitieren ältere Menschen, Menschen mit Einschränkungen und alle, die unterwegs auf dem Smartphone schnell etwas finden wollen.
Dazu kommt ein Nebeneffekt: Klar strukturierte Seiten mit beschriebenen Bildern verstehen auch Suchmaschinen und KI-Systeme besser. Mehr dazu in Versteht Google, was Sie anbieten?.
Was typischerweise fehlt
- Zu geringe Kontraste bei Text und Buttons
- Bilder ohne Alternativtext
- Formulare ohne klare Beschriftung
- Inhalte, die nur mit der Maus erreichbar sind
- Fehlende Erklärung zur Barrierefreiheit bei betroffenen Angeboten
So prüfen Sie Ihre Website selbst grob
Ein erster Eindruck lässt sich ohne Fachwissen gewinnen. Versuchen Sie, Ihre Website nur mit der Tastatur zu bedienen: Kommen Sie mit der Tabulatortaste zu allen Links, Menüs und Formularfeldern, und sehen Sie dabei, wo Sie gerade sind? Vergrößern Sie die Ansicht im Browser auf 200 Prozent: Bleibt alles lesbar und bedienbar?
Schauen Sie außerdem auf Kontraste, gerade bei hellgrauer Schrift auf weißem Grund oder bei Text auf Bildern. Und prüfen Sie, ob Ihre Bilder beschreibende Alternativtexte haben, damit Screenreader sie vorlesen können.
Was eine fachliche Prüfung zusätzlich zeigt
Eine gründliche Prüfung orientiert sich an anerkannten Standards und deckt auch Punkte auf, die man selbst kaum bemerkt: fehlende Überschriftenstruktur, Formulare ohne Fehlermeldungen in Textform, Inhalte, die Screenreader nicht erfassen. Für Websites, die unter das Gesetz fallen, gehört dazu außerdem eine Erklärung zur Barrierefreiheit.
Für viele kleinere Unternehmen ist die Pflicht am Ende gar nicht das entscheidende Argument. Wichtiger ist, dass niemand an der eigenen Website scheitert, ob ältere Kundinnen, Menschen mit Sehschwäche oder Bewerber, die schnell auf dem Smartphone nach dem Kontakt suchen. Jede dieser Hürden kostet Anfragen, die Sie nie zu sehen bekommen.
Wie wir vorgehen
Wir prüfen, ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, und zeigen, wo sie heute Hürden hat. Bei neuen Websites bauen wir Barrierefreiheit von Anfang an mit ein, bei bestehenden beheben wir die wichtigsten Punkte zuerst. Die rechtliche Einordnung im Einzelfall bleibt bei Ihrer Rechtsberatung.
Worauf es ankommt
- Prüfen, ob online Verträge mit Verbrauchern geschlossen werden
- Ausnahme für Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen kennen
- Kontraste, Alternativtexte und Formulare verbessern
- Bei betroffenen Angeboten eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen
- Barrierefreiheit bei Relaunch von Anfang an einplanen
Häufige Fragen
Wenn Verbraucher über die Website online Verträge abschließen, etwa im Shop oder bei einer Buchung, in der Regel ja. Reine Informationsseiten sind meist nicht betroffen.
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Umsatz oder Bilanzsumme sind bei Dienstleistungen ausgenommen.
Möglich sind Bußgelder durch die Marktüberwachung und Abmahnungen durch Wettbewerber.
Meist nicht. Solche Werkzeuge ändern die Darstellung, beheben aber keine Fehler im Aufbau der Seite.
Lesetipp: Was eine gute Website für Entscheider ausmacht, lesen Sie in Website für Entscheider. Was eine neue Website heute kostet, zeigt Was kostet eine Website 2026?.
Über Count Media: Wir sind die inhabergeführte Marketing- und Werbeagentur mit Sitz in Osnabrück, deutschlandweit tätig. Strategie, Umsetzung und Technik aus einer Hand, von Website und Social Media über Performance Marketing bis Recruiting und KI-Marketing.
Ist Ihre Website barrierefrei genug?
Wir prüfen, ob das Gesetz Sie betrifft, und zeigen, wo Ihre Website heute Hürden hat.

